Von eine öffentlichen Sache spricht man bei einer Sache, die durch Widmung eine Gemeinwohlfunkton bekommen hat. Dadurch wird die privatrechtliche Verfügungsmacht über diese Sache, je nach Widmung, teilweise oder vollständig ausgeschlossen. Diese Ausschluss kann entweder durch ausdrückliche Aufhebung des privaten Eigentums an der Sache mittles Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen oder durch Überlagerung des Eigentums soweit es der öffentliche Zweck erfordert.
Der Begriff der öffentlichen Sache folgt nicht den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches. So muss eine öffentliche Sache nicht zwangsläufig körperlich sein und die Regeln über Sachzusammenhänge und Zubehör gelten nicht. D.h. auch ein wesentlicher Bestandteil einer nicht-öffentlichen Sache kann öffentliche Sache sein und nach dem Privatrecht selbständige Sachen können eine einheitliche öffentliche Sache sein.
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