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Artikel Diskussion (2)
öffentliche Einrichtung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Mit öffentlicher Einrichtung i.S.d. des Kommunalrechts (§ 20 HGO) wird jede wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Einrichtung bezeichnet, die den Einwohnern einer Gemeinde dienen soll. Entsprechende Einrichtungen stehen auch Gewerbetreibenden und Grundbesitzern und offen, die nicht in der Gemeinde wohnen, aber dort durch Steuerzahlung zu den Gemeindelasten beitragen (§ 20 Abs. 2 HGO).

Beantragt eine lokale Vereinigung (z.B. der Ortsverband einer Partei) die Nutzung einer Einrichtung für einen Bundesparteitag hängt die Zulassung, soweit vorher nur lokale Parteien die Halle genutzt haben, davon ab ob, hier ein Bezug zur Gemeinde hergestellt werden kann. Dies wird z.B. für eine Veranstaltung im Bundestagswahlkampf ohne örtlichen Bezug zu verneinen sein.

Der Zugang aber dann zu gewähren, wenn die Gemeinde sich durch vergangenes Verhalten entsprechend gebunden hat. D.h. hat sie bereits mehrfach eine Halle an ortsfremde Parteien vermietet, so kann sie der P-Partei den Zugang nicht mit dem Argument verweigern, sie sei nicht ortsansässig.

Ist eine Ressource knapp, d.h. gibt es mehr Interessenten als Nutzungsmöglichkeiten gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip (A und B heiraten am 12.1. D hat am 12.1. seinen 50. Geburtstag. Beide Familien wollen in der Stadthalle feiern. Hier gilt, wer zuerst kommt mahlt zuerst). Bei sich wiederholenden Möglichkeiten ist allerdings auf eine faire Verteilung zu achten (wenn z.B. zwei Schwimmvereine am Freitagabend die Schwimmhalle belegen wollen, muss im Wechsel [z.B. halbjährlich] jeder Verein zum Zuge kommen.

Bei einem Klageantrag auf Zugang muss man darauf achten, dass man eine Zulassung zu den üblichen Bedingungen (d.h. z.B. gegen Gebühr o.ä.) beantragt. Der Antrag könnte dann lauten: Beantrage ich die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Zugang zum städtischen Schwimmbad zu den üblichen Bedingungen zu gewähren.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 20 HGO Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen und Gemeindelasten * Zugang öffentliche Einrichtung Werbung: