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Observation
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Mit Observation im Sinne des hessischen Polizei- und Ordnungsrechts wird die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person länger als 24 Stunden innerhalb einer Woche oder über den Zeitraum einer Woche hinaus bezeichnet (§ 15 Abs. 1 HSOG). Neben der Observation gibt § 15 Abs. 1 Nr. 2 HSOG der Polizei auch die Möglichkeit zum verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung (sog. kleiner Lauschangriff).

Observation und der Einsatz technischer Mittel sind im Polizei- und Ordnungsrechts nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Davon unabhängig sind die Möglichkeiten zur Observation durch die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Standardmaßnahmen * Lauschangriff, kleiner Werbung: