Mit objektiven Bedingungen der Strafbarkeit werden materielle Voraussetzungen der Strafbarkeit bezeichnet, auf die sich der Tatbestandsvorsatz nicht erstrecken muss.
Beispiele: Die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsachen bei § 186 StGB (Üble Nachrede), die schwere Folge (Tod oder schwere Körperverletzung) bei § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei), die Begehung einer rechtswidrigen Tat bei § 323a StGB (Vollrausch), die Zahlungeinstellung, Eröffnung es Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Eröffnungsantrages mangels Masse bei § 283 Abs. 6 StGB (Bankrott) und 283d Abs. 4 StGB (Schuldnerbegünstigung).
Die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit werden als Tatbestandsannex nach dem subjektiven Tatbestand geprüft.
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