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Oberbefehl
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Oberbefehl wird die Summe aller Verfügungsgewalt über die Streitkräfte einschliesslich legislativer und judikativer Befugnisse bezeichnet (siehe Raap, JuS 1996, 980). Solche umfassende Befugnisse kannte das Recht bis zum Untergang des 3. Reiches.

Das Grundgesetz spricht jetzt nur noch von der Befehls- und Kommandogewalt. Für näheres siehe dort.

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