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Von einem Nutzungspfand spricht man bei einem Pfandrecht, das es dem Pfandgläubiger erlaubt die Nutzungen aus dem Pfandsgegenstand zu ziehen. Dies kann vertraglich vereinbart werden (§ 1213 Abs. 1 BGB). Für Sachen die von Natur aus Früchte tragen ergibt es sich dieser Anspruch aus dem Gesetz (§ 1213 Abs. 2 BGB).
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