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Novatio quae in effectu non valet non peremit ius pignoris
(recht.zivil.materiell)
    

Mit "Novatio quae in effectu non valet non peremit ius pignoris" wird im gemeinen Recht der Grundsatz bezeichnet, dass eine nicht durchsetzbare einredebehaftete Forderung materiell-rechtlich nicht die Forderung tilgt, die sie ersetzen soll. Mit anderen Worten nur eine wirksame Schuldumschaffung (Novation) führt zum Untergang der umgeschafften Forderung.

Der Grundsatz findet sich als Glosse von Bartolus.

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