Notwehrfähig sind alle Rechtsgüter die dem Angegriffenen oder bei Nothilfe Dritten zustehende Güter und alle rechtlich anerkannten Interessen.
Nicht dazu gehören die öffentliche Ordnung oder die Rechtsordnung. Die Abwehr dieser Angriffe ist Aufgabe der staatlichen Gefahrenabwehr.
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