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Notwehr, Geeignetheit/Erforderlichkeit
(recht.straf.at)
    

Für die Notwehr geeignetist jedes Mittel, das dem Angriff zumindest ein Hindernis in den Weg legt.

Erforderlich ist alles, was notwendig ist um den Angriff nach Möglichkeit sofort und endgültig zu beenden. Bei mehreren gleich wirksamen Mitteln muss das Mittel gewählt werden, das den geringsten Schaden anrichtet. Für Einschränkungen siehe unter Schutzwehr(Wessels, AT, Rn. 335).

Die Erforderlichkeit ist ex ante aus dem Blickwinkel eines besonnenen Dritten unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Angriffs objektiv erkennbaren Tatsachen zu bestimmen.

Führt eine an sich erforderliche Verteidigung zu ungewollten Auswirkungen, die sich aus der typischen Gefährlichkeit des Verteidigungsmittels ergeben, werden auch diese von der Notwehr gedeckt.

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