slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Notweg/Notwegrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Notwegrecht bezeichnet man das Recht eines Grundstückeigentümers zur vorrübergehenden Nutzung des Nachbargrundstücks um zu einem öffentlichen Weg zu gelangen. Dieses Recht besteht gemäß § 917 BGB bis der Eigentümer den Mangel der fehlenden Anbindung eines Grundstücks an einen öffentlichen Weg behoben hat. Dem Nachbarn ist für die Nutzung des Notwegs eine Entschädigung zu zahlen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Wegerecht Werbung: