|
Von einem Nottestament spricht man, wenn jemand ein eigenhändiges Testament nicht mehr errichten kann, und zu befürchten ist, dass er vor der Möglichkeit zu einer Errichtung vor dem Notar verstirbt. Das Gesetz sieht für das Nottestament drei unterschiedliche Möglichkeiten vor:
Lebt der Erblasser nach Errichtung des Nottestaments noch länger als drei Monate, und hat er dabei die Möglichkeit einen Notar aufzusuchen, erlischt das Nottestament wieder (§ 2252 BGB).
Werbung:
| |