Mit Notstand, wird eine Lage beschrieben in der Täter zur Abwehr von Gefahren gezwungen ist in die Rechtsgüter anderer einzugreifen.
Das geltende Recht unterscheidet gemäß der Differenzierungstheorie zwischen dem rechtfertigenden Notstand und dem entschuldigenden Notstand.
Normiert ist der Notstand in den §§ 228, 904 BGB (zivilrechtlicher Notstand), § 34 StGB und § 16 OWiG.
Dabei tritt § 34 StGB als ultima ratio regelmäßig hinter die spezielleren Regelungen der §§ 228, 904 BGB zurück.
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