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Notstandshandlung
(recht.straf.at)
    

Inhalt
             1. Erforderlichkeit

1. Erforderlichkeit

Die Erforderlichkeit der Notstandshandlung ist unter Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus Sicht eines objektiven und sachkundigen Beobachters zu beurteilen.

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Auf diesen Artikel verweisen: rechtfertigender Notstand, § 34 StGB Werbung: