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no show
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.miete.hotel)
    

Von no show spricht man im Reise- und Hotelgewerbe, wenn ein Gast trotz Buchung ohne vorher (rechtzeitig) zu stornieren, nicht am Anreisestag erscheint. Der Hotelier hat hier gemäß § 537 BGB einen Anspruch auf Entrichtung des Mietzinses, er muss sich aber ersparte Aufwendungen (ca. 20 % - 30 % bei Luxushotels geringere Sätze bis zu 10 %) und Vorteile aus anderweitigem Gebrauch anrechnen lassen.

Der Hotelier trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Buchung und die Nichtinanspruchnahme. Der Gast trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ersparten Aufwendungen und die Vorteile aus anderweitigem Gebrauch.

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