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Erfolgt eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt so hindert dies das Abschmelzen nach § 2325 Abs. 2 BGB. Allerdings kann der Nießbrauch bei der Bewertung der Immobilie (zur Ermittlung des Ergänzungsanspruchs) dienen.
Es ist für die Bewertung
- Der Wert zum Zeitpunkt Schenkung ohne Nießbrauch festzustellen und zu indexieren
- Der so ermittelte Wert mit dem Wert zum Zeitpunkt des Todesfalles zu vergleichen
- Ist der Wert zum Todeszeitpunkt niedriger gilt dieser.
- Ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt niedriger gilt dieser - zusätzlich ist dann noch der Wert des Nießbrauchs abzuziehen.
So BGH 8.3.06, IV ZR 263/04, NJW-RR 06, 877. Den Widerspruch, dass der Nießbrauch nicht schon bei dem Wertvergleich zu berücksichtigen ist, ist vom BGH "gewollt" und erklärt sich daraus, dass ...
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