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Niederstwertprinzip
(recht.)
    

Von Niederstwertprinzip spricht man, wenn für die Bewertung einer Sache mehrere Werte in Betracht kommen und dann gemäß der gesetzlichen Vorgaben der niedrigere Wert anzusetzen ist.

Beispie: § 2325 Abs. 2 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen Werbung: