Von Niederstwertprinzip spricht man, wenn für die Bewertung einer Sache mehrere Werte in Betracht kommen und dann gemäß der gesetzlichen Vorgaben der niedrigere Wert anzusetzen ist.
Beispie: § 2325 Abs. 2 BGB.
Auf diesen Artikel verweisen: § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen