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Mit Nichtstörer wird im öffentlichen Recht eine Person bezeichnet, die weder Verhaltens- noch Zustandsstörer, d.h. für eine bestimmte Gefahr in keiner Weise verantwortlich ist.
Auch der Nichtstörer kann aber unter bestimmten Umständen zur Gefahrenabwehr herangezogen werden, z.B. gemäß § 9 HSOG.
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