Mit Nichtigkeitsklage wird eine Klage nach § 579 ZPO bezeichnet mit der eine rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, wegen bestimmter - in § 579 ZPO aufgezählter - formaler Mängel wieder aufgenommen werden kann.
Auf diesen Artikel verweisen: Zustellung, Zivilprozess * Wiederaufnahme des Verfahrens