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Bei Verträgen auf die nach Eröffnung der Insolvenz noch keine Seite geleistet hat, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 130 InsO die Wahl, ob er auf Erfüllung drängen, oder die Erfüllung ablehnen will.
Lehnt er die Erfüllung ab, so kann ein Schadensersatzanspruch nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden.
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