§ 994 BGB gibt einen Verwendungsersatz nur dem gutgläubigen nicht berechtigten Besitzer. D.h. zum Zeitpunkt der notwendigen Verwendungen muss eine Vindikationslage bestanden haben.
Beispiel: A erwirbt von B gutgläubig ein Kfz, welches der B zuvor dem C gestohlen hatte.
A hat C gegenüber kein Besitzrecht. Notwendige Aufwendungen muss der C dem A daher nach § 994 Abs. 1 BGB ersetzen.
Umstritten ist ob, § 994 Abs. 1 BGB analog auf den nicht mehr berechtigten Besitzer anzuwenden ist, der notwendige Verwendungen in der Zeit des berechtigten Besitzes vorgenommen hat (Bejahend: BGH NJW 2002, 130). Nach anderer Ansicht sind in diesem Fall die notwendigen Verwendungen nur aus (soweit vorhanden) Vertrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen.
Beispiel: A hat von B eine Garage gemietet. In der Mietzeit macht er notwendige Verwendungen. Kurz darauf kündigt der B berechtigt das Mietverhältnis und verlangt Räumung.
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