Als "negatives Recht" werden die Grundrechte bezeichnet, die keine Teilhabe sondern nur eine Abwehr garantieren. Man spricht dann auch von Abwehrrechten.
Abwehrrechte enthalten z.B. Art. 1 Abs. 1 GG der Angriffe auf die Menschenwürde abwehrt und Art. 2 Abs. 2 GG der Angriffe auf Leib und Leben abwehrt.
Siehe auch unter Grundrechte.
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