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Nebenzweckprivileg
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.verein)
    

Vereinsrecht: Beim eingetragenen Verein stellt sich die Frage, wann es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, für dessen Rechtsfähigkeit höhere Voraussetzungen zu erfüllen sind (§ 22 BGB).

Nach hM ist von einem wirtschaftlichen Verein auszugehen wenn der Hauptzweck des Vereins eine nach außen gerichtete, planmäßige Tätigkeit zur Gewinnerzielung ist. Damit läßt sich aber eine dem ideelen Zweck untergeordnete wirtschaftliche Betätigung vereinbaren. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein Werbung: