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Vereinsrecht: Beim eingetragenen Verein stellt sich die
Frage, wann es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, für dessen
Rechtsfähigkeit höhere Voraussetzungen zu erfüllen sind
(§ 22 BGB).
Nach hM ist von einem
wirtschaftlichen Verein auszugehen
wenn der Hauptzweck des Vereins eine nach außen gerichtete,
planmäßige Tätigkeit zur Gewinnerzielung ist. Damit läßt sich aber
eine dem ideelen Zweck untergeordnete wirtschaftliche Betätigung
vereinbaren.
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