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Von natürlicher Handlungseinheit spricht man, wenn mehrere Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und räumlich-zeitlich so eng miteinander verbunden sind, daß das gesamte Tätigwerden objektiv als ein einheitliches und zusammengehöriges Tun erscheint.
Das ist z.B. der Fall wenn ein Täter einen Straftatbestand sukzessiv (A hat Tötungsvorsatz. Um ihn zu verwirklichen schlägt er den B erst bewusstlos, um ihn dann zu treten und erwürgen) oder
iterativ (A stiehlt auf seinem Beutezug aus den Räumen eines Hauses verschiedene Gegenstände) begeht. Natürliche Handlungseinheit liegt aber auch vor, wenn die Einzelakte verschiedene Straftatbestände verwirklichen.
Beispiel: Der Täter verwirklicht bei seiner Flucht durch mehrere Handlungen mehrere Delikte: gefährliche Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Der BGH hat hier eine natürliche Handlungseinheit angenommen (VRS 66, 20; 57, 277)
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