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Name/Zwangsname/Wahlnahme
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Name wird ein aus Buchstaben bestehende Zeichenfolge bezeichnet, die zur Identifikation ihres Trägers dient. Dabei unterscheidet man zwischen den sog. gesetzlichen Zwangsnamen (Vorname + Familiename) und den selbst bestimmten Wahlnahmen (Firma, Pseudonym etdc.) bestehen.

Adelstitel sind nach deutchem Recht Namen und damit "Namensbestandteil". Akademische Grade (z.B. Doktortitel) dagegen nicht.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 12 BGB Namensrecht Werbung: