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Artikel Diskussion (2)
nachträgliche Gesamtstrafenbildung
(recht.straf.prozess)
    

Von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung, spricht man, wenn ein Täter zwei Taten hintereinander begeht, für die nachträglich in zwei Verhandlungen ein Urteil gefällt wird (§ 55 StGB). In der zweiten Verhandlung muss das Gericht, dann aus der im ersten Urteil verhängten Strafe und der von ihm gefundenen Strafe für die zweite Tat eine Gesamtstrafe bilden. Die Gesamtstrafenbildung kommt nicht in Frage, wenn das erste Urteil bereits vollstreckt wurde. In diesem Fall, muss das erste Urteil aber bei der Bildung des Strafmaßes des zweiten Urteils berücksichtigt werden.

Die Gesamtstrafenbildung kommt aber nur in Frage, wenn die beiden Taten nicht durch ein Urteil unterbrochen werden, dass die erste der beiden Taten erfasst:

Tat 1 => Tat 2 => Urteil 1 Tat 1 => Urteil Tat 2 => Gesamtstrafenbildung (+)

Tat 1 => Tat 2 => Urteil 1 Tat 2 => Urteil Tat 1 => Gesamtstrafenbildung (+)

Begeht der Täter zunächst eine Tat, für die er verurteilt wird, und dann eine zweite, kommt es nicht zu einer Gesamtstrafenbildung:

Tat 1 => Urteil Tat 1 => Tat 2 => Urteil Tat 2 => Gesamtstrafenbildung (-)

Begeht ein Täter zunächst zwei Taten und wird für die zweite davon verurteilt und begeht dann nach dem Urteil noch eine dritte Tat für die er dann auch verurteilt wird, dann kommt bei einer späteren Verurteilung für die erste Tat grundsätzlich eine Gesamtstrafenbildung mit dem ersten und dem dem zweiten Urteil in Frage. Da diese aber unter sich nicht gesamtstrafenfähig sind (da die dritte nach Verurteilung der zweiten Tat begangen wurde) ist hier soweit die Vollstreckung des ersten Urteils noch nicht abgeschlossen ist, mit diesem eine Gesamtstrafe zu bilden. Ist sie die Vollstreckung schon abgeschlossen, so ist mit dem zweiten Urteil eine Gesamtstrafe zu bilden.

Tat 1 => Tat 2 => Urteil Tat 2 => Tat 3 => Urteil Tat 3 => Urteil Tat 1 => Gesamtstrafenbildung mit Urteil Tat 2. Ist Urteil Tat 2 schon vollstreckt, muss die Gesamtstrafe mit Urteil Tat 3 gebildet werden.

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