Ein Nachlassverzeichnis ist vom Erben nach § 2314 BGB gefordert. Bei dem Nachlassverzeichnis handelt es sich um eine Privaturkunde.
Das Verfahren steht im Ermessen des Notars.
- Notar muss das Inventar nicht selbst feststellen und aufnehmen
- Keine Prüfungspflicht des Notars nur Beistandspflicht
Bei der Aufnahme des Verzeichnisses in der Wohnung der Erblassers handelt es sich schon um Urkundstätigkeit im Sinne des § 20 BNoto. Entsprechend gilt hier die Reglen der
§§ 10b und 11 BNOto über die Tätigkeit außerhalb des Amtsbereichs bzw. Amtsbezirks.
Auf Verdacht Banken anschreiben
Auf Verdacht Grundbuchämter anschreiben
Kontrollmitteilungen des Finanzamts Schenkungssteuerstelle
Bei Konten Endsalden der Jahre prüfen
2,0 Gebühr nach GNotkG.
Werbung:
|