slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Nacherfüllung, fehlgeschlagen
(recht.zivil.materiell)
    

Gemäß § 440 BGB gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Rücktrittsrecht, Zivilrecht Werbung: