|
Von einem Musterverfahren spricht man im Verwaltungsprozessrecht, wenn eine behördliche Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren ist, und das Verwaltungsgericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführt, während es die anderen Verfahren aussetzt. Sind die/das Musterverfahren abgeschlossen, kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten die ausgesetzten Verfahren per Beschluss entscheiden (§ 93a VwGO).
Werbung:
| |