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Mit Morgengabe wurde früher die Zuwendung des Ehemanns an seine Ehefrau anlässlich der Heirat bezeichnet. Die Morgengabe diente der materiellen Sicherung der Ehefrau für den Fall eines Vorversterbens des Mannes.
"Der primäre Zweck der Brautgabe dürfte in der heutigen Zeit darin er-
blickt werden, der Frau - gegebenenfalls auch neben dem Unterhalts- und Gü-
terrecht - eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den Zeitraum nach Beendigung der Ehe zu verschaffen"(BGH, Beschluss v. 18.3.2020 Az. XII ZB 380/19)
OLG Frankfurt vom 26.4.2019 (8 UF 192/17).
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