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Mit Ministererlaubnis wird im Kartellrecht gemäß § 42 GWB die Erlaubnis des Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss bezeichnet. Der Bundesminister erteilt sie, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
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