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Von einem minder/besonders schweren Fall geht die Rechtsprechung aus, wenn "das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist" (BGHSt 29, 319).
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