Wenn die Mietwohnung von beiden Ehegatten angemietet wurde, kann sie auch nur von beiden Ehegatten nach der Trennung gekündigt werden. Eine Einzelkündigung ist nicht möglich.
Kommt es zu einem einvernehmlich Auszug eines Gatten ist nicht automatisch davon auszugehen, dass der in der Wohnung verbleibende die Miete alleine übernimmt.
Das OLG Bremen (Beschluss vom 17.2.2016 – 4 WF 184/15) ist z.B. davon ausgegangen, dass auch nach Trennung im Innenverhältnis weiterhin ein Ausgleichsanspruch besteht, auch wenn der ausgezogene Gatte schon Trennungs-und Kindesunterhalt an den verbliebenen gezahlt hat und in diesem Rahmen weder die Mietzahlung noch der Ausgleichsanspruch berücksichtigt wurden.
Sind die Wohnkosten
Sperrt sich der in der Wohnung verbleibende nach endgültiger Trennung gegen eine Umschreibung des Mietvertrages, ist strittig, ob und ab wann der andere Ehegatte ein einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung gerichtlich durchsetzen kann (Vgl. OLG Köln, Beschluss v. 04.10.2010 Az. 4 UF 154/10).
Ist nur ein Ehegatte Mieter und der andere zieht aus, haftet der andere nicht mehr für die Miete. Der mietende Ehegatte muss ggf. die Wohnung kündigen.
Gibt es Streit weil beide alleine in der Mietwohnung verbleiben wollen, geht es um eine Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB mit den dort anzulgenden Maßstäben. In erster Linie kommt es dann auf das Kindeswohl an.
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