Der bei einem Unfall geschädigte darf grundsätzlich ein mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Mietfahrzeug anmieten. Nur wenn die Nutzung eines Mietwagens einem wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar scheint verstößt die Nutzung gegen § 251 Abs. 2 BGB. Eine solche Unvertretbarkeit ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Unerheblich ist, ob der Mietwagen beruflich oder nur privat gebraucht wird (BGH NJW 2011, 1947).
Ggf. ist bei der Erstattung eine Eigenersparnis des Geschädigten (Vorteilsausgleich) abzuziehen.
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