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Mietvertrag, Gebrauchsüberlassung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.miete)
    

Von einer Gebrauchsüberlassung i.S.v. § 540 BGB spricht man, wenn der ganze Mietbesitz oder ein Teil davon einem Dritten dauerhaft zum Alleingebrauch oder selbständigen oder unselbständigem Mitgebrauch überlassen wird. Grundsätzlich ist die Gebrauchsüberlassung erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der unselbständige Mitgebrauch durch einen Ehegatten oder Kinder des Mieters. Diese Personen sind schon nicht Dritte im i.S.v. § 540 BGB.

Wird der Gebrauch unbefugt überlassen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB) oder das Mietverhältnis kündigen. Allerdings besteht bei einem berechtigten Interesse des Vermieters auf Gebrauchsüberlassung ein Anspruch auf die Erlaubnis (§ 553 BGB).

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