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Menschenhandel
(recht.straf.bt.180b und recht.straf.bt.181)
    

Menschenhandel liegt gemäß StGB vor, wenn jemand eine andere Person unter Ausnutzung ihrer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution bestimmt(§ 180b StGB) oder sie in Kenntnis ihrer Hiflosigkeit im Ausland zur Duldung oder Vornahme von sexuellen Handlungen bestimmt.

Schwerer Menschenhandel liegt vor wenn die Bestimmung mit Gewalt, Drohung oder List erfolgt (§ 181 StGB). Schwerer Menschenhandel liegt auch vor, wenn Personen in ein fremdes Land entführt werden um dort zur Vornahme oder Duldung von sexuellen Handlungen gebracht zu werden (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

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