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Mit Mitverkehrseinrede wurde früher die Einrede gegen die Ehelichkeit eines Kindes bezeichnet, die sich darauf berief, dass die Mutter während der Empfängniszeit mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nach neuem Recht kann der Beweis des Mehrverkehrs nur noch erhebliche Zweifel an der Vaterschaft gemäß § 1600 d Abs. 2 BGB begründen.
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