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Fremdbesitzverbot/Mehrbesitzverbot
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Fremdbesitzverbot ist das Verbot des Betriebes einer Apotheke durch einen nicht approbierten Apotheker (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG), d.h. eine Betriebserlaubnis für eine Apotheke darf nur an einen approbierten Apotheker erteilt werden.

Mehrbesitzverbot ist das Verbot dass ein Apotheker mehrere Apotheken betreibt. Das Mehrbesitzverbot ist aber soweit aufgelockert, dass ein Apotheker eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken betreiben darf, wenn er die Hauptfiliale selbst betreibt und die Filialen durch jeweils einen angestellten approbierten Apotheker geleitet werden.

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