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medizinisch psychologisches Gutachten/medizinisch psychologisches Untersuchung (mpU)
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.straßenverkehr)
    

Mit medizinisch psychologischem Gutachten wird das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bezeichnet (§ 11 Abs. 3 S. 1 FeV). Dem Gutachten geht eine entsprechende Untersuchung (die sog. mpU) voraus.

Das Gutachten wird insbesondere notwendig, wenn aufgrund einer Alkoholproblematik Eignungszweifel bestehen. Es ist u.a. gemäß § 13 Nr. 2 FeV zwingend zu erbringen, wenn

  1. ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder ein Atemalkoholkonzentratin von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde; (§ 13 Nr. 2 c FeV)
  2. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden (§ 13 Nr. 2 b FeV)

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