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Mit Maßnahme oder Entscheidung bezeichnet man auf EU-Ebene einseitige, verbindliche Regelungen auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts durch die Gemeinschaftsorgane die sich an Einzelne richten und nur für diese unmittelbar Wirkung entfalten (Art. 249 Abs. 4 EGV/Amsterdam). Sie entsprechen damit auf euorpäischer Ebene dem, was der Verwaltungsakt auf nationaler Ebene ist.
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