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Marktprivilegien
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Marktprivilegien, die bei festgesetzten Veranstaltungen gewährt werden, werden u.a. folgende Privilegien bezeichnet:

  1. Titel II der GewO findet keine Anwendung. D.h. die Marktteilnehmer müssen ihre Teilnahme nicht als Gewerbe gemäß § 14 GewO anzeigen.
  2. Die Normen des Titels III der GewO über das Reisegewerbe finden keine Anwendung; so dass die Marktteilnehmer keiner Reisegewerbekarte bedürfen. Zudem sind auch nach § 56 GewO verbotene Tätigkeiten erlaubt.
  3. Das Sonn- und Feiertagsgesetz findet keine Anwendung
  4. Das Ladenschlussgesetz findet keine Anwendung
  5. Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen (Messen und Ausstellungen) Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist soweit nicht erforderlich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Festsetzung, § 69 GewO Werbung: