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Makler ist gemäß § 652 BGB, wer Gelegenheiten für den Abschluss von
Verträgen nachweist. Kommt aufgrund des Nachweises ein Vertrag zustande, hat der Makler Anspruch auf den Maklerlohn
Vermittelt der Makler ein Geschäft mit sich selbst (Eigengeschäft) oder ist der Makler mit der anderen Partei des Vertrages verflochten, entfällt der Anspruch auf den Maklerlohn (BGH WM 1976, 1334). Dabei spricht man von einer "echten Verflechtung" wenn Makler und Partei so verbunden sind, dass der eine oder die andere keine selbständige Entscheidungsbefugnis mehr hat. Von einer "unechten Verflechtung" spricht man, wenn der Makler in einer solchen Beziehung zu einer Partei steht, dass anzunehmen ist, im Streitfall würde er sich auf deren Seite stellen.
Siehe auch unter Handelsmakler.
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