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Mängelrüge
(recht.zivil.materiell.handel)
    

Mit Mängelrüge wird beim Handelskauf die Anzeige eines Mangels an einer Kaufsache gegenüber dem Verkäufer gemäß § 377 Abs. 1 HGB bezeichnet. Die unverzügliche Mängelrüge ist Voraussetzung für die Geltungmacbung von Gewährleistungsrechten zwischen Kaufleuten.

Beispiel: Der selbständige Schreinermeister S bestellt bei der Holz KG drei Eimer Holzleim. Nach Anlieferung lâsst A den Leim vom Anlieferer zunächst is Lager stellen. Als er nach 1 Monat Leim benötigt stellt er fest, dass die Eimer undicht und der Leim verunreinigt sind. Da er aber nicht unverzüglich gerügt hat, kann er gegenüber der Holz KG keine Recht mehr geltend machen.

Bei einem sog. versteckten Mangel muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung erfolgen.

Der BGH erwartet bei größeren Lieferungen die Untersuchung von Stichproben und auch ggf. die Inbetriebnahme und ggf. längere Beobachtung einer Maschine (Vgl. BGH v. 16.3.1977 Az. VIII ZR 194/75 (Hamm).

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