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Von einem lucidum intervallum (lat. für lichter Augenblick) spricht man, wenn ein grundsätzlich geschäftsunfähiger volljähriger Geisteskranker vorrübergehend bei Sinnen und Herr seiner Handlungen ist. Die Willensklärungen die während eines solchen Moments getätigt werden, sind wirksam.
Das lucidum intervallum ist von der Partei zu beweisen, die sich darauf beruft.
Beispiel: Nach dem Tod des vermögenden A wird sein Testament eröffnet. Dort ist der C als Alleinerbe eingesetzt. Der D ficht dieses Testament an, er legt ein Gutachten vor, dass für die Zeit vor der Errichtung des Testaments eine Geschäftsunfähigkeit des A feststellt. Wenn C sich darauf berufen will, dass A bei Testamentserrichtung einen lichten Augenblick hatte, muss er dies beweisen.
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