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Listenhunde/Gefährlichkeitsvermutung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Als "Listenhunde" werden Hunde bezeichnet, für die gemäß der jeweiligen Landeshundeverordnungen eine Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit vermutet wird (sog. Gefährlichkeitsvermutung). In Hessen sind gemäß § 2 HundeVO Listenhunde:

  1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
  2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
  3. Staffordshire-Bullterrier
  4. Bullterrier,
  5. American Bulldog,
  6. Dogo Argentino,
  7. Kangal (Karabash)
  8. Kaukasischer Owtscharka
  9. Rottweiler

Das Halten eines gefährlichen Hundes, und damit eines Listenhundes, setzt u.a. voraus, dass der/die Halter/Halterin das 18. Lebensjahr vollendet hat, zuverlässig ist und eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist.

Daraus folgt, dass das Vorliegen einer positiven Wesensprüfung nach der Gesetzessystematik nicht die Gefährlichkeitsvermutung aufhebt. D.h. auch ein Listenhund mit positivem Wesenstest gilt als gefährlicher Hund.

Die für die Hundesteuer zuständigen Gemeinden knüpfen an die Gefährlichkeit regelmäßig eine höhere Besteuerung des Hundes an.

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