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Mit der am 27.2.1998 zugestellten Klage nimmt der Kläger
den Beklagten nach wechselseitig hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erklärter
Erledigungserklärung auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie
Zahlung der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung betreffend die
Unterlassung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte
ließ, nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien
vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage Anl. JS 1 Links
auf im Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen, so
auf die Webpage Anl. JS 2. Der Kläger hält diese "Berichterstattung"
für sittenwidrig und sieht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als
verletzt an. Der Beklagte hafte, da er sich durch den Verweis auf die Webpage
Anl. JS 2 die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht habe.
Demgemäß beantragt er,
1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger
allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht,
daß der Beklagte unter Internet-domain "www.emergency.de" einen
Hinweis (sog. Link) auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite eingerichtet
hat; 2. ... 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM
1.878,81 nebst 4 % Zinsen ab dem 27. Februar 1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Er meint, er habe durch die Zusammenstellung der über den
Kläger erfolgten Äußerungen einen "Markt der
Meinungen" eröffnet. Desweiteren habe er durch Aufnahme einer
Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei
Verantwortung übernehme. In übrigen mache er von seinem Recht
auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Hierbei sei zu
berücksichtigen, daß sich der Kläger
selbst nach außen hin exponiere. Schließlich fehle es auch an der
Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist begründet aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §
186 StGB, 824 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
sowie der Ehre des Klägers.
Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die
Webpage Anl. JS 2 -in seiner Homepage aufgenommen hat, die
auf der Anl. JS 2 befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden
Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu
seinen eigenen gemacht.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch wohl des
Beklagten, denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben,
überschreitet der Text der Anl. JS 2 an mehreren Stellen die
von Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit, in dem die durch
Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum Ehr- und
Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten ist. Angesichts
der von dem Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung erübrigt
sich eine detaillierte Darlegung der Beleidigungen im einzelnen.
Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs
ist auszuführen, daß entgegen der Auffassung des Beklagten
die Aufnahme des Link weder von der "Haftungsfreizeichnungsklausel";
- so sie denn am 17.2. 1998 überhaupt aufgenommen gewesen ist -
noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten sog. "Markt der
Meinungen" gerechtfertigt wird.
Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.1.1996, NJW 96, 1131 ff.
ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über
einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann
eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wann derjenige,
der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.
Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht
dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung
des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung
sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene
Verbreitung.
Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über
den Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger
erfolgten Publikationen im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden
Markt der Meinungen, der etwa die Aufnahme des Links legitimieren könnte,
kann nicht die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber in
der zitierten Entscheidung des BGH der Fall, das Kaleidoskop von Behauptungen
in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst
umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um
der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine
Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt.
Die auf der Webpage Anl. JS 2 enthaltenen ehrverletzenden Behauptungen
sind darüber hinaus so schwerwiegend und nachhaltig, daß der
Beklagte vom Grunde her nicht nur zur Abdeckung des materiellen, sondern
auch des immateriellen Schadens verpflichtet ist.
Soweit der materielle Schaden bereits bezifferbar ist, ist der Kläger
dem in Gestalt des Zahlungsantrages nachgekommen. Der Beklagte ist aufgrund
seiner nach vorstehenden Darlegungen bestehenden Schadensersatzpflicht
gemäß §§ 823 I, II, 824, 249 ff. BGB verpflichtet, die
außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten zu bezahlen. Diese sind
jedoch nur in Höhe des zuerkannten Betrages zuzusprechen.
Zugrundezulegen ist entgegen der Auffassung des Klägers für den außergerichtlich geltend gemachten
Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert nicht von DM 100.000,--, sondern
vielmehr von DM 40.000,--. Die Höhe dieses Wertes reicht aus, um allen
entstandenen und etwaig noch entstehenden Schaden materieller und/oder
immaterieller Art abzudecken.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a I 1, 92 II ZPO. Den
Beklagten trifft die Kostenlast auch für den einverständlich
für erledigt erklärten Auskunftsantrag, dem er erst in der
Klageerwiderung nachgekommen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 709 ZPO.
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