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Mit lex specialis derogat legi generali (lat.) wird der Grundsatz bezeichnet, dass das speziellere Gesetz den allgemeinen Gesetzen vorgeht.
Fällt ein Tatbestand unter zwei Regelungen, so findet nur die Rechtsfolge der spezielleren Regelung Anwendung. Spezieller heißt dabei, dass die Tatbestände die unter das spezielle Gesetz fallen eine Untermenge der Tatbestände sind, die unter das allgemeine Gesetz fallen.
So regelt z.B. § 314 BGB die fristlose Kündigung für alle Dauerschuldverhältnisse während
§ 626 BGB die fristlose Kündigung von Dienstverhältnissen regelt. Da Dienstverhältnisse auch
Dauerschuldverhältnisse sind, sind grundsätzlich beide Normen einschlägig. Da § 626 BGB spezieller ist verdrängt er den § 314 BGB, soweit dieser Abweichendes regelt.
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