Zu den leitenden Angestellten i.S.d. KSchG gehört gemäß § 14 KSchG, wer Geschäftsführer, Betriebsleiter oder in ähnlicher Position ist und zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist.
Leitende Angestellte i.S.d. BetrVG sind Angestellte, die unternehmerische Teilaufgaben wahrnehmen und im Verhältnis zur Belegschaft den Arbeitgeber vertreten und dessen Interessen wahrnehmen. Im Detail ist das in § 5 Abs. 3 f BetrVG geregelt.
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