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In Deutschland ist das sog. Leistungsschutzrecht für Presseverleger seit 2013 in den §§
87f ff UrhG geregelt.
Dies gibt den Urhebern das Recht von News-Aggregatoren (wie z.B. googlenews) Geld für die Nutzung ihres Contents verlangen oder Lizenzen kostenfrei zu erteilen.
Die europäische Union plant im Rahmen der Copyright-Reform (EU-Richtlinie zum Leistungsschutzrecht) eine ähnliche Regelung:
Entwurf Artikel 11
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen
- Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichung erhalten.
- Von den in Absatz 1 genannten Rechten bleiben die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt. Diese Rechte können nicht gegen diese Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und können ihnen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwenden, in der sie enthalten sind.
- Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG und die Richtlinie 2012/28/EU finden sinngemäß auf die in Absatz 1 genannten Rechte Anwendung.
- Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen 20 Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres.
Kritiker fürchten, dass diese Möglichkeit dazu führt, dass zwar große Portale wie Google News kostenlose Lizenzen von den Verlagen bekommen, allein um zu verhindern, dass Google ihre Nachrichten nicht mehr berücksichtigt oder den Dienst vollständig einstellt (wie in Spanien), aber Startups nicht in den Genuß kostenfreier Lizenzen kommen und damit Innovationen auf diesem Gebiet verhindert werden.
Daneben werden Plattformbetreiber gemäß Art. 13 des Entwurfs verpflichtet sicherzusellen, dass hochgeladene Werke/Schutzgegenstände keine Urheberrechte verletzen:
Entwurf Art. 13 Abs. 1: "Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten."
Nach herrschender Ansicht ist dies nur mittels sog. Up-Loadfiltern möglich, die beim Upload jeder Art von Content (Videos, Texte, Musik, Bilder etc.) anhand von Prüfsummen mit internen Datenbanken abgleichen.
Solche Upload-Filter setzt Google unter dem Namen "Content ID " auf Youtube zur Zeit schon ein erneutes Hochladen um gemeldeter Inhalte () zu verhindern. D.h. Content Id arbeitet mit einer Blacklist geschützter Werke. Der Inhaber muss sein Werk als geschützt anmelden. Die Umsetzung der Richtlinie führt dazu, dass auch ohne eine Mitteilung des Inhabers Werke als geschützt erkannt werden müssen.
Kritiker fürchten, dass dies dazu führt, dass die Filter mit Whitelists arbeiten, d.h. nur explizit nicht geschützte Werke werden zugelassen. D.h. es obliegt dann dem Hochladenden ggf. nachzuweisen, dass das Werk nicht geschützt ist bzw. dass er der Inhaber ist und auf den Schutz verzichtet.
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