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BGHSt 37, 106
Die Geschäftsführer einen Ledersprayfirma hatte nach dem Auftreten von schweren Gesundheitsschäden durch das von ihnen produzierte Lederspray das Spray nicht sofort zurückgerufen, sondern zunächst nur eindeutigere Warnhinweise aufgedruckt. Infolge dessen erkrankten weitere Personen nach der Benutzung des Sprays. Es konnte aber nicht geklärt werden, welcher Inhaltsstoff des Sprays Auslöser für die Erkrankungen war.
Der BGH hat im Ledersprayfall den Begriff der "generellen Kausalität" entwickelt, nach der es nicht notwendig ist, dass das Warum eines Kausalzusammenhangs geklärt wird, wenn die Kausalität als solche feststeht, da andere Ursachen auszuschließen sind.
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