Mit Lebenspartnerschaft wird die gesetzlich geregelte und der Ehe ähnliche Beziehung zwischen zwei Partnern gleichen Geschlechts bezeichnet.
Durch die Neufassung des § 1353 BGB ist die Ehe für gleichgeschlechteliche Beziehungen geöffnet worden und die Lebenspartnerschaft damit überflüssig. Neue Lebenspartnerschaften können nicht mehr gegründet werden (), alte Lebenspartner können gemäß § 20a LPartG die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln.
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